03.12.2001
Winfried Scholten
Plate Nr.58
29439 Lüchow
Amtsgericht Dannenberg
Amtsberg 2-3
29451 Dannenberg
Antrag auf nachträgliche richterliche Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsentziehung Begründung zum bereits am 13.11 2001 um ca. 20.30 Uhr in GeSa Tramm gestellten schriftlichen Antrag
In Sachen Winfried Scholten, Plate 58, 29439 Lüchow
gegen
Bezirksregierung Lüneburg, Polizeidirektion, Auf der Hude 2, 29439 Lüneburg
wird beantragt,
nachträglich festzustellen, daß die Freiheitsentziehung
-von Anfang an
-dem Grunde nach
-der Dauer nach
und wegen der Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig war.
Der Betroffene wurde am 13.11.2001 um 16.25 Uhr in Laase festgenommen, bis ca. 18.30 auf der Straße am Ortseingang Laase festgehalten, bis um 19.30 Uhr im Gefangenentransporter festgehalten und um ca. 19.30 Uhr nach Tramm (GeSa) gebracht.
1. Die Freiheitsentziehung war von Anfang an unzulässig, weil die Voraussetzungen des §18 NGefAG nicht vorgelegen haben. Die betroffene Person hat auf Nachfrage ihre Personalien genannt und auch entsprechende Ausweispapiere ausgehändigt. Zur Feststellung der Identität oder zur Überprüfung des Tatvorwurfes einer Ordnungswidrigkeit war das Festhalten und das Verbringen zur Polizei deshalb nicht erforderlich.
2. Die Freiheitsentziehung war unzulässig, weil nicht „unverzüglich" eine richterliche Entscheidung herbeigeführt wurde. Dies wurde meiner Kenntnis nach überhaupt nicht beantragt; obwohl unverzüglich nach Eintreffen in der GeSa ein schriftlicher Widerspruch gegen die Festnahme gestellt wurde.
3. Die Art der Freiheitsentziehung war unzulässig. Im folgenden die Begründungen für die Unzulässigkeit der Art der Freiheitsentziehung.
a Nach der Festnahme wurde der Antragsteller für zwei Stunden stehend im Freien festgehalten. Es gab keine Möglichkeit, Vertrauenspersonen oder einen Anwalt von der Festnahme zu unterrichten.
b Anschließend wurde der Antragsteller für eine Stunde im Gefangenentransporter festgehalten. Auch dort gab es keine Möglichkeit Vertrauenspersonen oder einen Anwalt von der Festnahme zu unterrichten. Zum Zeitpunkt der Abfahrt zur GeSa hatte der Antragsteller seit 3 Stunden keine Möglichkeit gehabt, etwas zu trinken oder zu essen.
c Der Gefangenentransporter war defekt. Es drangen Abgase ins Innere der (ganz hinten im Bus befindlichen) Zelle ein. Dies wurde dem „Chef" des Gefangenentransporters mitgeteilt, der den Sachverhalt abstritt. Für Schäden im Bus seien im übrigen alleine die zuvor Festgenommenen verantwortlich.
d Sofort beim Verlassen des Gefangenentransporters verlangte der Antragsteller wegen der bis dahin bereits unzumutbaren Zustände einen Seelsorger zu sprechen. Dies wurde ihm noch über mehrere Stunden bis ca. 22.30 Uhr verweigert. Auch dann war es nicht möglich, alleine mit einem Seelsorger zu sprechen, da der Seelsorger jeweils zusammen mit allen Festgenommenen in die Massenzelle bzw. den Käfig gesperrt wurde.
e Auf mehrfache Forderung nach Getränken dauerte es bis ca. 22 Uhr, bis erste, rationierte Wassermengen (pro Person 0,2 bis 0,5 Liter Wasser) für die Festgenommenen gebracht wurden. Im folgenden wurde die Vorenthaltung von Flüssigkeit fortgesetzt und Getränke jeweils nur in kleinsten Portionen gegeben. Da die Räume offensichtlich zuvor nicht gereinigt worden waren und sehr staubig waren, bedeutete dies eine zusätzliche Erschwernis.
f Die Verpflegung war unzureichend und bestand aus 2 Scheiben trockenem Brot mit einer Scheibe Käse und einem Apfel. Erst auf Intervention von Propst Wolters wurde den Festgenommenen von außerhalb der GeSA gegen 01 Uhr eine warme Mahlzeit geliefert, die zum Zeitpunkt der Verteilung bereits kalt war.
g Die Benachrichtigung einer Vertrauensperson oder eines Anwaltes wurde dadurch behindert, daß der Antragsteller vor dem Telefonat den vollständigen Namen, die Telefonnummer und Anschrift des gewünschten Partners nennen sollte (diese Daten wurden aufgezeichnet) und nicht selbst wählen konnte. Es war also nicht möglich, mehrere Versuche zur Verständigung von Vertrauenspersonen bis zum Erfolg eines Telefonates zu machen, zumal noch weitere Festgenommene auf den offensichtlich einzigen Telefonapparat warteten.
h Die Haftbedingungen waren unwürdig. Zu Beginn der Inhaftierung erfolgte die Unterbringung in einer ungeheizten, ungereinigten LKW-Halle, die als Massenzelle dienen sollte. Es gab trotz der staubigen Luft keine Möglichkeit, frische Luft hereinzulassen.
i Die zweite Unterbringung erfolgte in Käfigen, die ebenfalls in eine durch Folie provisorisch verschlossenen, offenen LKW-Abstellhalle abgestellt worden waren. Die Käfige waren ebenfalls auf verdrecktem, staubigen Boden aufgestellt. Die Heizung erfolgte durch ein provisorisches Gebläse, das einen extrem lauten Geräuschpegel hatte und den vorhandenen Staub noch mehr verteilte. Vor diesem Hintergrund ist die Verweigerung ausreichender Flüssigkeitszufuhr eine besondere Frechheit. Neben den Käfigen saßen permanent ein bis vier Beamte, die jede Regung der Gefangenen beobachteten. Die aus Neonröhren bestehende Beleuchtung blieb ständig eingeschaltet. Es gab trotz der staubigen Luft keine Möglichkeit, frische Luf hereinzulassen.
j Beim Betreten des Käfigs drohte ein Beamter den Gefangenen Schläge mit dem Knüppel für den Fall an, daß jemand Widerstand leisten sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Gefangenen alle polizeilichen Maßnahmen widerstandslos über sich ergehen lassen und waren von allein auf Weisung der Beamten zu dem Käfig gegangen.
k Das Verrichten der Notdurft war bei einer Außentemperaturvon ca. 3 °C nur in ungeheizten Mobil-WC's ohne Spülung möglich. Es wurde auch keine Möglichkeit zum Waschen gegeben.
l Ein Anwalt wurde erst um ca. 23.30 Uhr, also etwa 7 Stunden nach Festnahme zum Antragsteller vorgelassen. Offensichtlich wurde dieser späte Zeitpunkt bewußt gewählt, damit eine richterliche Überprüfung der Zulässigkeit der Festnahme nicht erfolgen konnte, denn die Richter hatten bereits für diesen Tag den Dienst beendet.
m Den Vertrauenspersonen, die in der GeSa telefonisch um Auskunft zum Verbleib des Antragstellers baten, wurden keine oder falsche Informationen gegeben.
n Die Freilassung des Antragstellers erfolgte erst um ca. 10 Uhr, obwohl der Castor-Transport bereits um 7.04 Uhr sein Ziel ins Zwischenlager erreicht hatte.
Die Angaben zu den Uhrzeiten erfolgten nach einem später erstellten Gedächtnisprotokoll, da dem Antragsteller seine Habe abgenommen wurde und es in der GeSa keine Schreibmöglichkeit gab.
----------------------------------------
- Winfried Scholten -
Kopie nachrichtlich an Komitee für Grundrechte und Demokratie, Fraktion „Die Grünen" im Landtag Niedersachsen, Ermittlungsausschuß Gorleben