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Die Sicherheit der Typ B (U)-Transport und Lagerbehälter »CASTOR HAW -20/28-CG« ist - beurteilt nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik, wie es das Atomrecht fordert - nicht gewährleistet

von Heinrich Messerschmidt

Im Frühsommer 2001 wurde nach dem Fernsehbericht der »plus-minus »-Redaktion vom 23.07. 2001 in der ARD durch Wissenschaftler der Universität in der Arbeitsgruppe »Qualität im Fachbereich Mathematik« ( Dr. D. Windelberg u.a. ) nachgewiesen, dass bekannt gewordene, bisher als Betriebsgeheimnis gehütete und der Öffentlichkeit nicht zugängliche Störfallberechnungen vom Mai 1993 »Absturz des Behälters vom Kran« auf den Betonfußboden der Annahmehalle im Transportbehälterlager (TBL) Gorleben fachlich nicht mehr haltbar sind. Sie enthalten nicht nur zahlreiche Fehler und Vertauschungen von mathematischen Formeln und Eingangsparametern, sondern basieren wesentlich auf unzutreffenden »quasi-statischen Lastannahmen«.


Foto: A. Hartwig

Die Berechnungen gingen davon aus, dass der aus 3 m Höhe lotrecht abstürzende Behälter mit seinem Boden auf die 35 cm dicke Stahlbetonplatte von hoher Festigkeit trifft und sie ausstanzt und in den verdichteten Kiesgrund bis zu 5 cm eindrückt.
Ein derartiges »Szenario« muß auch Nichtfachleuten »unwahrscheinlich« vorkommen. Sinn derartiger Szenario-Annahmen für die angestellten Störfallberechnungen der GNS m.b. H. (Gesellschaft für Nuklear-Service) war es offensichtlich, eine relativ starke Nachgiebigkeit des Betonbodens der Halle vorzutäuschen, um die daraus errechnete maximale Verzögerung »g« beim Aufprall des Behälters auf den Hallenboden möglichst niedrig auszuweisen.
Die maximale Verzögerung, die der Behälter beim Aufprall auf ein unnachgiebiges Fundament ( nach I AEA-Regulatorien ) oder ein »reales Hindernis«, wie beispielsweise zwischen Fundament und Behälter liegende Stoßdämpfer, erfährt, ergibt multipliziert mit dem Behältergewicht die wirkende kinetische Energie, bzw. »Stoßkraft«, die effektiv die Verformungen am Behälter auslöst.
Die Störfallberechnungen der GNS, die bisher Grundlage der atomrechtlichen Anlagengenehmigung nach § 6 AtG für das TBL Gorleben war, ging von dem Wert von 60 g aus, die der Behälter maximal als Verzögerung erfahren kann. Eine solche Verzögerung liegt unterhalb des nach der verkehrsrechtlichen Bauart- und Baumusterprüfungen durch die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) und der Behälterzulassung durch das BfS genannten Bezugs-Wertes von 95 g. Diesen Wert hat die BAM rechnerisch überprüft unter der Voraussetzung, daß Stoßdämpfer angebracht sind.

Nach der verkehrsrechtlichen Zulassung hat der Behälter -als integrierter Transport- und Lagerbehälter- im Kopf und Bodenbereich angebaute Stoßdämpfer als Schutz gegen potentielle Unfälle. Diese sollen den Kopf /Deckelteil vollständig oberhalb der Tragzapfen überkappen, und müssen im Querschnitt kreisförmig sein. Die Dämpfer haben nach der Zulassungszeichnung seitlich noch eine Dicke von 165 mm. Da die Seitenteile der Stoßdämpfer oberhalb der Tragzapfen bei den bisherigen Transporten schlichtweg ausgespart waren und dort jeglicher Dämpferschutz fehlte, wurde am 25.10.02 Strafanzeige gegen die Beförderer bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg gestellt.

 

Das Bild vom Störfall gibt es auch in einer vergrößerten Druckversion.

Die Wissenschaftler der Universität Hannover errechneten für den lotrechten Behälterfall aus 3 m Höhe ohne Dämpfer auf den unnachgiebigen Stahlbetonboden einen 20-fach höheren Verzögerungswert als die GNS, nämlich 1200 g. Dadurch wird die bisher unterstellte Integrität des Behälters - ausgehend von den errechneten 95 g nach verkehrsrechtlicher Zulassung mit - die einen sicheren Einschluss der Radioaktivität im Störfall garantieren soll, in Frage gestellt.

Eine nach dem Stand von »Wissenschaft und Technik« zu treffende Vorsorge gegen Schäden ist derzeit nicht mehr gewährleistet. Um den fehlenden Vorsorgenachweis der »Störfallsicherheit« des bisher von den Behörden als sicher eingeschätzten Behälters zu kaschieren, haben die Betreiber des TBL Gorlebens Notfallmaßnahmen im Betriebsbuch festgeschrieben, denen die Genehmigungsbehörde, das BfS, zugestimmt hat. Danach darf der Behälter nur bis max. 0.25 m Höhe über den Hallenboden beim Transport zu den Stellplätzen angehoben werden. Beim Abladen wird der Behälter ohne Dämpfer bis 4 m über den Hallenboden angehoben und es sind dann Bodenstoßdämpfer von ca. 200 mm Dicke auszulegen, die nur wenige cm über die Grundfläche des am Kran hängenden Behälters hinausragen. Neue Berechnungen der GNB ( Gesellschaft für Nuklear-Behälter mbH), die nicht überprüfbar sind, gehen dabei von einer maximalen Verzögerung von 72 g aus, die der Behälter auch dann noch erfährt, wenn die untergelegten »Boden-Dämpfer« den weitaus größeren Anteil der entstehenden Gesamt-Aufprallverzögerung bereits vorher »abgepuffert« haben.

Das Absturz-Szenario der GNB berücksichtigt nicht einmal, daß das zweiarmige Hebegeschirr des Krans vorwiegend asymetrisch versagen dürfte und der Behälter nach dem Bruch am ersten Arm (Klaue oder Hubstange) sofort eine Pendelbewegung erfährt, bevor der zweite Arm bricht. Er wird dann nicht in seiner vorher lotrechten Position fallen, sondern unter einem Fallwinkel zur Vertikalen. Nach dem Aufprall mit seiner Kante auf den Bodenstoßdämpfer dürfte er kippen und auf den ungeschützten Kopfbereich oder die Tragzapfen aufschlagen. Ein solcher »Slap down«, der ganz und gar nicht unwahrscheinlich ist, blieb bei den Berechnungen unberücksichtigt. Die hierbei auftretende maximale Aufprallverzögerung , die der Behälter dabei erfährt, ist unbekannt, sie könnte aber 600-700 g und mehr betragen. Der bisherige Bezugswert der verkehrsrechtlichen Prüfungen von 95 g würde um ein Vielfaches überschritten. Die Sicherheitsanforderungen werden dann keinesfalls mehr erfüllt. Der radioaktive Inhalt dürfte freigesetzt werden mit unabsehbaren Folgen.

 

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